Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Leistungen durch EDUvation. EDUvation bietet ausschließlich Leistungen für Unternehmenskunden und nicht für Privatkunden an.
Für die Buchung von Events:
EDUvation bietet spezielle Events und Veranstaltungsteilnahmen für StartUps und Gründer&Gründerinnen an. Oft finden diese im Rahmen von größeren Veranstaltungen statt und EDUvation ist vom Veranstalter beauftragt worden zur Vermarktung oder ist selbst regulärer Mieter der Flächen. EDUvation kann daher keine Garantie für die Rahmenbedingungen der Veranstaltung übernehmen und muss sich selber an AGBs der Veranstalter halten. Die Vertragspartner von EDUvation sind daher mittelbar Untermieter des jeweiligen Veranstalters und erklären sich ebenfalls mit den AGBs des Veranstalters einverstanden und können auf den Webseiten der jeweiligen Veranstaltung oder bei EDUvation eingesehen werden. Dementsprechend gelten die entgeltlichen Angebote von EDUvation nur für Gewerbekunden und nicht für Privatpersonen.
StartUp-Klausel für entgeltliche Angebote: Der Vertragspartner bestätigt, dass seine Firma bei Veranstaltungsbeginn nicht älter als 10 Jahre ist (Nachweisbar duch Gewerbeanmeldung) und noch mehrheitlich in Gründerhand ist. Die Nachweise sind auf Nachfrage vorzulegen.
I. Anmeldung und Zulassung
Die Anmeldung ist mittels übersandtem Anmeldevordrucks unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen vorzunehmen oder per Webshop online über www.eduvation.de. Der (Miet-) Vertrag ist mit Zugang des unterschriebenen Anmeldevordrucks oder der Bestätigung des onlineshops an EDUvation geschlossen. Das Leistungsspektrum umfasst nur die im Angebotstext oder auf dem Webshop explizit erwähnten Leistungen.
Vom Vertragspartner gestellte Bedingungen oder Vorbehalte haben keine Gültigkeit. Alle zusätzlichen Vereinbarungen wie die Bestellung von Dienstleistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch EDUvation. Für die Veränderung von Rahmenbedingungen durch den Veranstalter kann EDUvation keine Haftung übernehmen.
Über die Standfläche, die vom Anmelder oder seinem Beauftragten nicht einen Tag vor Beginn der Veranstaltung übernommen ist, kann anderweitig verfügt werden, ohne dass der Anmelder eine Rückzahlung verlangen oder andere Ansprüche geltend machen kann.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anmelders werden von EDUvation nicht anerkannt.
II. Datenschutz
EDUvation ggf. auch dessen Dienstleister und der Veranstalter dürfen personenbezogene Daten des Vertragspartners zur Erfüllung der Vertragsabwicklung verarbeiten.
Mit Übermittlung der Daten willigt der Vertragspartner, dass EDUvation und der Veranstalter die Kommunikation bzw. Informationsübermittlung per E-Mail, postalisch oder telefonisch unter strenger Beachtung des jeweils aktuellen Datenschutzgesetzes vornehmen kann.
Dem Vertragspartner ist es jederzeit gestattet in seine übermittelten Daten einzusehen, sie zu berichtigen sowie zu löschen bzw. zu sperren. Wünscht der Vertragspartner eine Löschungseiner Daten, wird dies unverzüglich von EDUvation durchgeführt, wenn es nicht der Dokumentations- bzw. Aufbewahrungspflicht widerspricht. Ist der Vertragspartner mit der Nutzung seiner Daten nicht einverstanden, kann er sein Einverständnis widerrufen (info@eduvation.de).
Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen darüber zu unterrichten, dass auf einer Publikumsveranstaltung natürlich Fotos und Werbevideos gemacht werden, die teilweise ohne Angabe der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Alle Mitarbeiter stimmen dieser Regelung ausdrücklich zu. Die Bildrechte von Foto- und Videomaterialien, die auf der Veransltaltung bzw. dem Messestand von EDUvation gemacht werden liegen bei EDUvation.
Weitere Details zu unserem Datenschutzkonzept finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Webseite www.eduvation.de/datenschutz/.
EDUvation ist berechtigt, die bei einer Anmeldung oder Buchung angegebenden Daten (auch bei der Buchung von kostenlosen Events, wie z.B. MeetUps) an die Jahressponsoren von EDUvation weiterzugeben. Die Sponsoren können auf www.eduvation.de eingesehen werden. Alle Sponsoren haben sich verpflichtet, diese Daten nur zur internen Vorbereitung der Events zu nutzen und diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
III. Fälligkeit und Zahlungsverzug
Der gesamte vertraglich vereinbarte Betrag wird mit Vertragsabschlussfällig.(2) Bei Nichtzahlung trotz Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung ist EDUvation berechtigt, über die Standfläche zu verfügen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
Der Vertragspartner ist bei Überschreitung des Zahlungszieles ohne Mahnung verpflichtet, EDUvation die banküblichen Zinsen zu zahlen.
IV. Unteraussteller
Die Überlassung eines zugewiesenen Standes oder Teilen davon an Unter- oder Mitaussteller bedarf der vorherigen Erlaubnis durch EDUvation. Unter- oder Mitaussteller müssen separat angemeldet werden. Eine ohne vorherige Erlaubnis von EDUvation erfolgte Aufnahme von Unter- oder Mitausstellern berechtigt EDUva, den Vertrag mit dem Vertragspartner fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Anmelders räumen zu lassen. Für jeden unangemeldeten Mitaussteller / jedes zusätzliche Unternehmen wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 500,- EUR (zzgl. gesetzl. MwSt.) zzgl. zur regulären Ausstellergebühr erhoben.
Der Vertragspartner haftet gegenüber der EDUvation für ein Verschulden des Unter- oder Mitausstellers wie für eigenes Verschulden.
V. Versicherung und Haftung
Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter sowie allersonstigen Geräte und Einrichtungen gegen alle Risiken des Transportes, der Montage und Demontage sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Anmelders bzw. dessen Beauftragten.
Die Haftung von EDUvation für Personen- oder Sachschäden beschränkt sich in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Von der Haftung sind mittelbare Schäden und entgangener Gewinnausgeschlossen.
Der Vertragspartner bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden und dem Veranstaltungsgelände sowie an diesem und dessen Einrichtungen entstehen. Der Anmelder stellt die EDUvation ausdrücklich von jeglichen hieraus resultierenden Regressansprüchen Dritter, die nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von EDUvation oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, frei.
EDUvation haftet nicht bei Absage, örtlicher Verlegung, terminlicher Verschiebung infolge höherer Gewalt, insbesondere bei Katastrophen, Umweltschäden, Krieg, Aufruhr, Terror, Verbrechen Dritter, Arbeitskämpfe, Energiemangel etc.
VI. Rücktritt
EDUvation ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögendes Anmelders die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird, oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Hiervon hat der Anmelder die EDUVATION unverzüglich zu unterrichten. EDUVATION ist ebenso zum Rücktritt berechtigt, wenn falsche Angaben bei der Anmeldung gemacht wurden oder ein juristisches Verfahren gegegen den Vertragspartner eröffnet wurde.
Tritt EDUvation vom Vertrag zurück, so bleibt der Anmelder gleichwohl zur Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages verpflichtet.
Der Vertragspartner kann nur bei außerordentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen durch den Veranstalter zurücktreten. Dies sind der Ausfall (außer V. 5.) der Veranstaltung oder wesentliche Umstände, die eine Teilnahme des Vertragspartners unmöglich machen. Explizit nicht dazu zählt bspw. die Veränderung der Standpositionierung.
VII. Nichtteilnahme
Verzichtet der Vertragspartner darauf, die ihm zugeteilte Fläche zu belegen und kann diese Fläche von der EDUvation wieder neu vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), hat der Anmelder 50 % der Teilnahmekosten zu zahlen.
Ist eine Neubelegung nicht möglich, ist der volle Rechnungsbetrag zu zahlen.
VIII. Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der EDUVATION unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich mitzuteilen, so dass die EDUvation etwa vorhandene Mängelabstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen EDUvation. Wir können natürlich keine Gewährleistung für die Rahmenbedingungen eines Events – wie etwa Besucheranzahl oder Besucherströme – übernehmen.
Ist die EDUvation oder der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder aus anderen von uns/ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Ausfall der Stromversorgung) genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen oder die Messe zu verschieben oder zu verkürzen, so erwachsen dem Vertragspartner hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen EDUvation.
IX. Sonstiges
Gegen Ansprüche der EDUvation kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn es sich um Ansprüche aus § 537 oder § 538 BGB handelt. Andernfalls nur dann, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem vorliegenden Vertrag beruht.
Ansprüche des Vertragspartner verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der jeweiligen Veranstaltung fällt.
Der Vertragspartner hat den Stand während der Laufzeit der Veranstaltung messetypisch zu bewirtschaften. Als messetypisch in diesem Sinne gilt die Besetzung des Standes mit Personal sowie die Bestückung mit Ausstellungs- bzw. Werbematerial.
Der Vertragspartner unterwirft sich ebenfalls den AGBs des (Haupt-)Veranstalters und dessen Regelungen für die Veranstaltung, bspw. Auf- und Abbauregelungen.
Für die Nutzung von Beratungsleistungen und EDUvation+:
(1) Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsarbeiten auf Dienstvertragsbasis, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Auch ein Werkvertrag muss separat, schriftlich vereinbart werden.
(2) Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen durchgeführt wird.
(3) Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Äderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,
a) wenn der Auftragnehmer die schriftlich niederlegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder
b) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers gemäß Punkt a) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.
(5) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen, Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
(6) Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu las-sen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.
(7) Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 10.000 Euro.
(9) Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer, diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.
(10) Gewährleistung und Haftung
EDUvation berät stets nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer kann keine Haftung für die Aussagen unserer freien Berater übernehmen. Es können keine steuerlichen oder juristischen Beratungen erbracht werden. Hinweise zu diesen Themen muss der Auftragnehmer mit einem Steuerberater bzw. einem Juristen abklären lassen. Schadenersatzansprüche kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten geltend machen.
(11) Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
(12) Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
(13) Sonstiges
Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen.
Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt, ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.
Allgemein
Erfüllungsort & Gerichtsstand ist Bielefeld.
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Anmelder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nichtbekannt ist. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Version 1.2, Jan 2023